Ausfuhrerstattung (landwirtschaftliche Produkte)
EINLEITUNG
Für zahlreiche landwirtschaftliche Erzeugnisse hat die Europäische Union (EU) Preise festgelegt, die im Allgemeinen über dem Weltmarktniveau liegen. Industriell hergestellte Nahrungsmittel sind deshalb in der EU meist teurer als auf dem Weltmarkt. Ausfuhrerstattungen sollen den Preisunterschied zwischen Welt- und Binnenmarkt ausgleichen, um die Ausfuhr dieser Waren in Drittländer zu erleichtern.
Ebenfalls erstattungsfähig sind Lieferungen
- zur Bevorratung auf Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Liniendienst verkehren (einschließlich EU-Gebiet),
- an internationale Organisationen mit Sitz in der Gemeinschaft,
- an ausländische Streitkräfte.
Weitere Details finden Sie im " Merkblatt über die subventionserheblichen Tatsachen bei der Gewährung von Ausfuhrerstattung" und auf den Internetseiten der Bundeszollverwaltung.
ZUSTAENDIG
die Bundeszollverwaltung – Hauptzollamt Hamburg-Jonas
VORAUSSETZUNG
Die landwirtschaftlichen Produkte und Verarbeitungsprodukte müssen sogenannte Marktordnungswaren sein ( Anhang I und II zur Verordnung der Kommission).
Weitere Anforderungen:
- gesunde und handelsübliche Qualität
- Gemeinschaftsware, bei bestimmten Gütern auch mit Ursprung in der EG (Ursprungswaren)
- Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung
- für bestimmte Marktorganisationen: Nachweis, dass die Waren aus dem Gemeinschaftsgebiet stammen (Gemeinschaftsnachweis)
ABLAUF
Den Antrag auf Ausfuhrerstattung stellen Sie nach Ausfuhr der Waren beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas, durch das auch die Auszahlung erfolgt.
Führen Sie die Ausfuhrwaren der Zollstelle vor, in deren Bezirk die Güter zur Ausfuhr verladen werden sollen (Gestellung). Mit Annahme der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke steht die Sendung bis zum Verlassen des EU-Zollgebiets unter Zollkontrolle.
Innerhalb von 60 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung müssen die Waren in unverändertem Zustand aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt sein. Die Ausgangszollstelle (in der Regel letzte Zollstelle an der EU-Außengrenze) überwacht den tatsächlichen Ausgang der Ware.
UNTERLAGEN
- Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) für EG-Ausfuhrerstattungen (Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke – Vordruck 0763) oder
- Einheitspapier (Exemplare 1, 1, 1 – Vorderseite des Vordrucks 0763)
- bei mehreren Warenpositionen: Ergänzungsvordruck 0764
- Ausfuhrlizenz (Erteilung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung)
Die zuständige Stelle kann noch weitere Unterlagen verlangen.
Die Formulare erhalten Sie im einschlägigen Formularhandel (online im Formularverlag).
KOSTEN
Für den Antrag fallen keine Gebühren oder Kosten an.
SONSTIGES
Einen Erstattungsbetrag kann Ihnen der Zoll auf Antrag bereits vorab gewähren, wenn die Waren einem Verfahren der Erstattungsveredelung (Verarbeitung unter zollamtlicher Überwachung) oder der Erstattungslagerung zugeführt wurden.
RECHTSGRUNDLAGE
- Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und
- Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 – Stand: 30. Juni 2005